• §1 Name und Sitz
  1. Der am 15. Juni 2006 in Büsingen gegründete Verein führt den Namen Tennisclub Büsingen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Büsingen.
  3. Er ist unter der Registernummer VR 883 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Singen am Hohentwiel eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  • §2 Zweck des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung sowie die der Jugendarbeit.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
    2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • §3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • §4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat
    • erwachsene Aktiv- und Passivmitglieder
    • jugendliche Mitglieder
    • in Ausbildung befindliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder.
    1. Aktive Mitglieder üben auf der Tennisanlage des Vereins den Tennissport aus.
    2. Passive Mitglieder fördern die Interessen des Vereins. Sie sind zur Ausübung des Tennissports auf der Tennisanlage jedoch nur insoweit berechtigt, als dies im Rahmen einer Vereinsordnung gestattet ist.
  2. Erwachsene Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. ¹Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ²Ihre Stimm- und Wahlrechte richten sich vorbehaltlich des §7 Absatz 4 nach der Jugendordnung.
  4. ¹In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr, nicht jedoch das 27. Lebensjahr vollendet haben und in Schul- oder Berufsausbildung stehen oder einem Studium nachgehen, oder diese(s) wegen Grundwehr- oder Zivildienst oder gleichzustellender sozialer Dienste unterbrechen. ²Die Ausbildung und die gleichgestellten Dienste sind dem Vorstand unaufgefordert bis zum Beginn des Geschäftsjahres nachzuweisen.
  5. ¹Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. ²Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. ³Sie sind von Beitrags- und Umlagepflichten nicht befreit.
  6. Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliederschaft kann nur bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Beginn des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7.  Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Badischen Tennisverbandes e.V. sowie die vom Deutschland Tennisbund und vom Badischen Tennisverbandes e.V. satzungsgemäss erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.
  • §5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. ²Minderjährige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in.
  2. ¹Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. ²Nach seiner Genehmigung erhält das Mitglied seine Mitgliedschaftsbestätigung. ³Mit dessen Aushändigung beginnt die Mitgliedschaft. 4Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
  • §6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1.  Die Mitgliedschaft endet:
    1.    mit dem Tod des Mitgliedes
    2.    durch Austritt des Mitgliedes
    3.    durch Ausschluss aus dem Verein.
  2.  ¹Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. ²Er kann nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahrs erklärt werden. ³Ausnahmen können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand genehmigt werden.
  3.  ¹Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins verstossen hat. ²Das gilt auch für den Fall, dass das Mitglied nach zwei Mal erfolgloser, schriftlicher Anmahnung fällige Beiträge und Umlagen nicht gezahlt hat.
  4.  ¹Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. ²Zuvor ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. ³Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. &sup4;Gegen Ausschlussentscheidung des Vorstandes kann  Widerspruch erhoben werden. 5Dieser ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung schriftlich an den Vorstand    zu richten. 6Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 7Mit der Mitteilung über die Ausschliessung     verliert das Mitglied alle Rechte aus der Mitgliedschaft. 8Durch die Erhebung des Widerspruchs kann das Mitglied diese nicht vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung wiedererlangen. 9Gibt die Mitgliederversammlung dem Widerspruch  statt, so wird dem Mitglied der auf diesen Zeitraum vorläufigen Verlustes seiner Rechte aus der Mitgliedschaft anteilig  entfallene Beitrag zum nächsten Beitragszeitraum gutgeschrieben. 10Eine weitergehende Erstattung oder Entschädigung erfolgt nicht.
  • §7 Rechte des Mitglieds
  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen zu den in der Beitragsordnung festgelegten Bedingungen benutzen.
  3. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
  4. Jugendliche Mitglieder sind bei Vorstandswahlen bereits mit vollendetem 15. Lebensjahr zur Wahl des/der Jugendwart/in stimmberechtigt
  • §8 Pflichten des Mitglieds
  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Alle Mitglieder sind zu den festgelegten Beiträgen in Geld verpflichtet.
  • §9 Beiträge und Gebühren
  1. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die ordentlichen Mitgliederbeiträge sind jeweils per 15. April zur Zahlung fällig, allfällige Gebühren mit deren Anfall.
  3. Es werden keine Aufnahmebeiträge erhoben.
  • §10 Disziplinarangelegenheiten
  1. Disziplinarangelegenheiten sind Verstösse und Verfehlungen gegen
    1. die Satzungen und die satzungsmässig erlassenen Bestimmungen des DTB
    2. die Anordnungen des Vereins durch seine Organe
    3. den sportlichen Anstand.
  2. ¹Als Strafen können verhängt werden
    1. die Verwarnung,
    2. der Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins,
    3. die Spielsperre,
    4. das befristete Haus-/Platzverbot.
  3. ²Es können mehrere Strafen zugleich und nebeneinander ausgesprochen werden.
  4. ¹Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. ²Die Begründung für die Strafe hat schriftlich zu erfolgen und kann im Verein ausgehängt werden.
  5. Gegen die Strafe ist der Widerspruch in analoger Anwendung des §6 Abs. 4 Sätze 4 bis 10 zulässig.
  • §11 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. ¹Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt. ²Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Mass ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Kräfte oder Hilfspersonal bestellt werden;  §2 Abs. 3 und 4 sind zu beachten.
  3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
  • §12 Mitgliederversammlung
  1. ¹Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. ²Sie ist innerhalb des ersten Vierteljahres eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen.
  2. ¹Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Vorstands, im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. ²Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einundzwanzig Tage vor der Versammlung mit Brief einzuladen. ³Die Einladungsfrist verlängert sich auf einen Monat,  wenn die Tagesordnung Satzungsänderungen vorsieht.
  3. ¹Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. ²Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu  Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  4. ¹Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. ²Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter die Hälfte der anfänglich erschienenen Mitglieder absinkt. ³Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet.      4Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu benennen. 5Der weitere Wahlablauf wird vom gewählten Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  5.  ¹Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. ²Über Satzungsänderungen ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. ³Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. 4Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. 5Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der offenen Abstimmung von einem stimmberechtigten Mitglied widersprochen wird.
  6. ¹Jedem anwesenden Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu.
    ²Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. Feststellung der Jahresrechnung,
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    4. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Wahl des Vorstandes, seine Abberufung, auch die einzelner seiner Mitglieder,
    7. Bestätigung des/der Jugendsprechers/in,
    8. Wahl der Rechnungsprüfer,
    9. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen,
    10. Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Gebühren,
    11. Behandlung der Anträge.
  8. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den/die Protokollführer/in anzufertigen, die von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
  9. ¹Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. ²Er ist dazu mit einer Frist von 60 Tagen nach Eingang des Antrags verpflichtet, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. ³Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
  • §13 Vorstand
  1. ¹Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. ²Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  2.     Der Vorstand des Vereins besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenwart/in
    4. dem/der Sportwart/in
    5. dem/der Jugendwart/in
    6. dem/der Schriftführer/in
    7. dem/der Presse- und Medienwart/in.
  3. ¹Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in. ²Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes gerichtlich und aussergerichtlich vertreten.
  4. ¹Der Vorstand nach Absatz 2 wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 2Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. ³Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, wählt und benennt der Vorstand bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. 4Scheidet der      Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand den Nachfolger aus dem Kreis seiner Mitglieder; gleiches gilt für seinen Stellvertreter.
  5. ¹Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. ²Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. ³Eine angemessene Einladungsfrist von 14 Tagen – ausser bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – ist zu wahren.
  6. ¹Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. ²Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. ³Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder voll beschlussfähig.
  7. ¹Bei Beschlussfassungen des Vorstands entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. ²Beschlussfassung ausserhalb einer Sitzung ist zulässig. ³Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
  8. ¹Über jede Vorstandssitzung ist von dem/der Protokollführer/in ein Protokoll zu fertigen, worin die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Abstimmung darüber festhalten werden. ²Das Protokoll ist vom 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  9. ¹Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. ²Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  • §14 Rechnungsprüfung
  1. Die Rechnungsprüfer haben nach der Erstellung des Jahresabschlusses die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens und der Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen.
  2. Bei vorgefundenen Mängeln haben die Rechnungsprüfer dem Vorstand unverzüglich zu berichten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Rechnungsprüfer dem Vorstand in den ersten beiden Monaten des dem Prüfungsjahres nachfolgenden Geschäftsjahrs schriftlichen Bericht zu erstatten und diesen Prüfungsbericht mit der Mitgliederversammlung mündlich zu erläutern.
  4. ¹Die Rechnungsprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts vor. ²Der übrige Vorstand wird danach auf Antrag eines stimmberechtigen Mitglieds entlastet.
  5. ¹Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. ²Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
  6.  Den Rechnungsprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
  • §15 Durchführungsbestimmungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand eine

  • Beitragsordnung
  • Jugendordnung
  • Spiel-, Platz- und Ranglistenordnung
  • Clubhausordnung und
  • Geschäftsordnung für den Vorstand

beschliessen.

  • §16 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. ¹Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. ²Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. ³Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit „Ja oder Nein“ erfolgen.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Büsingen zur ausschliesslichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuzuweisen.
  • §17 Inkrafttreten der Satzung
  1. ¹Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung am 15. Juni 2006 beschlossen. ²Sie tritt am 16. Juni 2006 frühestens jedoch nach Genehmigung durch das Registergericht in Kraft.

In der von der Gründungsversammlung am 15. Juni 2006 beschlossenen Fassung.

Büsingen, 15. Juni 2006

Der Vorsitzende der Gründungsversammlung
Christian Risch

Der gewählte Vereinspräsident
Mario Metzger